Hari Patz
Landsberger Allee 210
10367 Berlin
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AGB´s
Zum jetzigen Zeitpunkt Jan. 2017, agiere ich ausschließlich als Privatperson.
Sollte es jemals zu einem gewerblichen Kontakt zu haris-insel.de kommen,
geschieht dies ausschließlich zu den nachfolgenden

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Auftragsgrundlagen

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
haris-insel.de gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die der im Auftrag bzw. oder Bestellung angeführte Dienstleister (im folgenden kurz "Auftragnehmer") gegenüber dem Vertragspartner (im folgenden kurz "Auftraggeber") erbringt.

1.2. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des vom Auftragnehmer angenommenen Auftrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Katalogen, Prospekten, etc., enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. solche des Auftragnehmers gelten nur, wenn sich der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.

1.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit.

1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluß darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.

1.5. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen läßt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die ersterer nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

1.6. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Password oder Errichtung eines Web-Space) begonnen hat.

2. Preise und Zahlung

2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Diese Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

2.2. Der Auftragnehmer behält sich Preisänderungen vor, insbesondere bei ungewöhnlich hoher Abfrage angemieteter WWW-Seiten, unlimitierten Zugängen und Erhöhung der dem Auftragnehmer entstehenden Unkosten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

2.3. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluß bzw. Lieferung laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im nachhinein, verrechnet werden.

2.4. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht anerkannter Forderungen des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.

2.5. Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.

3. Vertragsdauer

3.1. Die zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstiger Dauerschuldverhältnisse sind auf die in Auftrag oder Bestellung angegebene Zeit abgeschlossen und verlängern sich automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche oder elektronische Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Die nachstehend angeführten Rechte des Auftragnehmers bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

3.2. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist daher bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt.

3.3. In jedem dieser Fälle bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf das vereinbarte Entgelt für die restliche Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin unberührt. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug ferner berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, auch Kosten des Einschreitens von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten sowie bankübliche Verzugszinsen ab dem Tag des Verzuges zu verrechnen.

3.4. Bei Bezahlung mittels Kreditkarte hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, daß die Kreditkarte nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung zu seinen Lasten gehen und Verzugszinsen auch in diesem Fall verrechnet werden können. Der Auftragnehmer geht davon aus, daß der Auftraggeber seine Kreditkarte rechtzeitig vor Ablauf verlängert.

3.5. Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde immer der Auftragnehmer zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche dem Auftragnehmer gegenüber ableiten, zumal § 95 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

4. Datenschutz

4.1. Der Auftragnehmer wird aufgrund § 87 (3) und § 92 (1) des Telekommunikationsgesetzes (TKG) an personenbezogenen Stammdaten des Auftraggebers und Teilnehmers speichern: akademischer Grad, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Telefon- und Faxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses, außerdem automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers nötig ist. Gemäß § 69 TKG kann der Auftragnehmer ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichem schriftlichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftragnehmer wird personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP-Adresse und sämtliche anderen Aufzeichnungen im Rahmen des § 93 TKG, aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 87 (3) und § 93 (2) TKG für und bis Klärung offener Entgeltfragen im notwendigen Umfang speichern. Inhaltsdaten über die Inhalte übertragener Nachrichten wird der Auftragnehmer nur kurzfristig, in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß speichern.

4.2. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter unterliegen dem Fernmeldegeheimnis gem. § 88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der Teilnehmer werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.

4.3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Auftragnehmer nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftragnehmer solche Daten innerhalb von 3 Werktagen nicht ab, so kann der Auftraggeber keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen.

4.4. Der Auftraggeber nimmt nur Kenntnis, daß der Auftragnehmer gem. § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Handlungen des Auftragnehmers aufgrund dieser Verpflichtung können daher keinerlei Ansprüche des Auftraggebers auslösen.

5. Datensicherheit

5.1. Der Auftragnehmer hat alle technischen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die beim ihm gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim Auftragnehmer gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

6. Besondere Verpflichtungen des Auftraggebers

6.1. Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8.5. 1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber dem Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Auftragnehmer in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§ 111, 115, 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird der Auftragnehmer entsprechend in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er darauf reagiert, ohne daß der für den Inhalt verantwortliche Auftragnehmer den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.

6.2. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, den Zugang zum Internet Personen unter 18 Jahren nicht, oder nur unter Aufsicht von Erziehungsberechtigten zu gewähren.

6.3. Der Auftragnehmer nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. 1997 in der geltenden Fassung und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen, insbesondere der Unterlassung der Verwendung von Telekommunikationsanlagen für anzeigenpflichtige Dienste ohne vorherige Anzeige, konzessionspflichtige Dienste oder durch andere Rechtsvorschriften unterworfene Nutzungen.

6.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, oder für den Auftragnehmer oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten ist demnach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer, ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist oder Einzelplatz-Wählleitungsaccounts (PPP-Verbindungen) mehrfach nutzen läßt und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters bei sonstigem Schadenersatz, den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

6.5. Der Auftraggeber ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Kunden oder ihm zuzurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn der Auftraggeber

• seine Verpflichtungen gemäß Punkte 6.1. bis 6.4. verletzt;
• trotz Aufforderung des Auftragnehmers störende oder nicht zugelassene Einrichtungen nicht unverzüglich vom Netzanschluß entfernt;
• die "Netiquette" nicht einhält. Sämtliche diese Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung lassen den Anspruch des Auftragnehmers auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Fehlverhalten des Kunden unberührt. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen des Auftragnehmers.

7. Nutzung fremder Software

7.1. Bei Abruf lizenzierter Software Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die ihm mit Abruf einsehbaren Lizenzbestimmungen einzusehen und genauest einzuhalten.

7.2. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" qualifiziert ist und die vom Auftraggeber nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen.

7.3. Jedenfalls hält der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.

8. Lieferung und Erstellung von Software

8.1. Bei individuell vom Auftragnehmer erstellter Software ist der Leistungsumfang durch einen Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfaßt den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze beim Auftraggeber.

8.2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software

• allen Anforderungen des Auftraggebers entspricht, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden;
• Mit anderen Programmen des Auftraggebers zusammenarbeiten;
• Weiters, daß die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder, daß alle Softwarefehler behoben werden können.
• Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

8.3. Bei jedem entgeltlichen Erwerb vom Auftragnehmer gelten oben 7.2. und 7.3. entsprechend.

8.4. Werden vom Auftragnehmer gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten.

9. Besondere Bestimmungen für Firewalls

9.1. Bei Firewalls, die vom Auftragnehmer aufgestellt, betrieben oder überprüft wurden, hat dieser mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzugehen, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, daß absolute Sicherheit (100 %) und volle Funktionstüchtigkeit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann.

9.2. Die Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für Nachteile, die dadurch entstehen, daß beim Auftraggeber installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen.

10. Lieferung von Hardware

10.1. Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränktem Eigentum des Auftragnehmers.

10.2. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem Auftragnehmer den Mangel angezeigt hat.

10.3. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

10.4. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des dem Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart. Bei Unternehmergeschäften sind dabei das richterliche Mäßigungsrecht und die Geltendmachung eines höheren Schadens nicht ausgeschlossen.

10.5. Die vereinbarten Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers, ausschließlich Verpackung und Verladung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, wird eine vom Auftragnehmer gewünschte Transportversicherung besonders verrechnet.

10.6. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, daß der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat.

10.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom Auftraggeber bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die vom Auftragnehmer angegebenen Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängel, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material zurückzuführen sind. Der Auftraggeber haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

10.8. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

• Datum der Auftragsbestätigung;
• Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
• Datum, an dem der Auftragnehmer eine Vorlieferung der Ware zu leisten der Anzahlung oder Sicherheit erhält.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1. Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

11.2. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Auftragnehmer unwidersprochen sind.

11.3. Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichtes.

11.4. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesen Fällen nur für Auswahlverschulden.

12. Besondere Bestimmungen bei Dienstleistungen

12.1. Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, daß die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, ohne daß gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

12.2. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber zivil-, straf- und medienrechtlich nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch die vertraglichen Dienste des Auftragnehmers zugänglich sind.

12.3. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

12.4. IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeit. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy).

12.5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Value Added Services der Zugang zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Einwahlknoten als vereinbart.

12.6. In Nutzungsverträgen für Netzdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.

12.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Paßwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Paßwörter durch den Auftraggeber oder durch Weitergabe an Dritte entstehen. In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Einwahlknoten, die am Standort des Vertragspartners anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Vertragspartner am Einwahlknoten vom Auftragnehmer beigestellt werden. Jedenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluß am Einwahlknoten erreicht werden.

Berlin, im April 2017